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   BGH, 24.10.2002 - 1 StR 314/02   

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https://dejure.org/2002,2657
BGH, 24.10.2002 - 1 StR 314/02 (https://dejure.org/2002,2657)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2002 - 1 StR 314/02 (https://dejure.org/2002,2657)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - 1 StR 314/02 (https://dejure.org/2002,2657)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 177 Abs. 2 StGB; § 2 Abs. 3 StGB
    Lückenhafte Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; Selbstbezichtigung wegen einer Falschaussage; familiäre Auseinandersetzungen; Sexualdelikte; Vergewaltigung); Grundsatz strikter Alternativität

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatgerichts - Lückenhaftigkeit - Aussage gegen Aussage - Aussageentstehung - Familiäre Verwicklung - Zwischenzeitlich zurückgezogene Anzeige

  • Judicialis

    StPO § 154; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261
    Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage und teilweise lügendem Zeugen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 164
  • StV 2004, 59
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98

    Hinweispflicht des Gerichts bei ungenau abgefasster Anklageschrift (rechtliches

    Auszug aus BGH, 24.10.2002 - 1 StR 314/02
    Er wird überdies zu bedenken haben, daß es je nach Lage des Falles geboten sein kann, eine teilweise Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO - etwa gar in Verbindung mit einem Hinweis auf eine verringerte Unrechtsqualität - und deren Gründe in der Beweiswürdigung wenigstens anzusprechen, wenn dieses prozessuale Vorgehen mit der Würdigung der Aussage eines Belastungszeugen zusammenhängt (vgl. BGH StV 1998, 580, 582; 2001, 552).
  • BGH, 17.11.1998 - 1 StR 450/98

    Überzeugungsbildung (Darlegungspflichten des Gerichts, wenn der einzige

    Auszug aus BGH, 24.10.2002 - 1 StR 314/02
    Steht im Kern "Aussage gegen Aussage", so hat der Bundesgerichtshof etwa in Fällen, in denen die Aussage des einzigen Belastungszeugen in einem wesentlichen Detail als bewußt falsch anzusehen war, verlangt, daß Indizien für deren Richtigkeit im übrigen vorliegen müssen, die außerhalb der Aussage selbst liegen (vgl. BGHSt 44, 256, 257).
  • BGH, 30.05.2000 - 1 StR 183/00

    Inbegriff der Hauptverhandlung; Erörterungsbedürftigkeit;

    Auszug aus BGH, 24.10.2002 - 1 StR 314/02
    Er wird überdies zu bedenken haben, daß es je nach Lage des Falles geboten sein kann, eine teilweise Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO - etwa gar in Verbindung mit einem Hinweis auf eine verringerte Unrechtsqualität - und deren Gründe in der Beweiswürdigung wenigstens anzusprechen, wenn dieses prozessuale Vorgehen mit der Würdigung der Aussage eines Belastungszeugen zusammenhängt (vgl. BGH StV 1998, 580, 582; 2001, 552).
  • BGH, 10.09.1998 - 1 StR 476/98

    Sexueller Missbrauch eines Kindes; Geltendmachung einer Aufklärungsrüge

    Auszug aus BGH, 24.10.2002 - 1 StR 314/02
    Das gilt vor allem dann, wenn ein Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen nicht von vornherein auszuschließen ist (BGH NStZ 1999, 45; NStZ 2000, 496).
  • BGH, 21.04.1998 - 1 StR 160/98
    Auszug aus BGH, 24.10.2002 - 1 StR 314/02
    Der Senat weist zudem darauf hin, daß es keinen rechtlichen Bedenken begegnet, wenn die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil auf der Grundlage einer sog. Gesamtbetrachtung (Grundsatz "strikter Alternativität") das Tatzeitrecht angewandt und in den ersten beiden Fällen (Oralverkehr) einen unbenannten besonders schweren Fall gemäß § 176 Abs. 3 StGB aF angenommen hat (§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. Senat, Beschluß vom 21. April 1998 - 1 StR 160/98; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 2 Rdn. 9).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02

    Freiheit der Person; strafrichterliche Aufklärungspflicht (vollständige Erhebung

    Dies gilt insbesondere für Beweissituationen, die - auch von Verfassungs wegen - erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung stellen, wie u.a. die Beurteilung der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen (vgl. BGH StV 1985, S. 45 ; StV 1985, S. 268 ; BVerfGE 57, 250 ; StV 1995, S. 561 ), Fälle, in denen Aussage gegen Aussage steht und in denen die Entscheidung davon abhängt, welcher der einander widersprechenden Aussagen das Gericht folgt (vgl. BGH StV 1995, S. 115 f.; 1996, S. 249 f.; NStZ 1997, S. 494; 2000, S. 496 f.; 2001, S. 161 ; StV 2002, S. 466 ; S. 468 f.; S. 469; S. 470 und S. 470 ; NStZ 2003, S. 164 und S. 165 ; BGHSt 44, 153 ; 44, 256 ), sowie Fälle des Wiedererkennens (vgl. BGH StV 1993, S. 234 und S. 627 f. ; 1994, S. 282; BGHR § 261 StPO Identifizierung 1 und 3).
  • BGH, 22.09.2011 - 2 StR 263/11

    Beweiswürdigung (Überzeugungsbildung bei maßgeblichen, belastenden Angaben eines

    Da sich die Urteilsgründe insbesondere zu einer möglichen Falschbelastung durch den Zeugen in diesem Tatkomplex nicht verhalten, kann der Senat nicht prüfen, ob die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die umfassende Würdigung belastender Zeugenaussagen in solchen Konstellationen aufgestellt hat (vgl. BGHSt 44, 153, 159; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13; BtMG § 29 Beweiswürdigung 7; BGH NJW 1993, 2451; NStZ 2003, 164; StV 2011, 270, 271; Urteil vom 12. August 2010 - 2 StR 185/10 Rn. 6 f.), hinreichend Beachtung gefunden haben.
  • LG Essen, 17.03.2020 - 25 KLs 30/19

    Vergewaltigung

    Dabei müsste sich die Kammer von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leiten lassen, wonach dann, wenn eine Verurteilung im Wesentlichen nur auf der Aussage einer Belastungszeugin beruhte und diese sich entgegen früheren Vernehmungen teilweise - jedenfalls in einem wesentlichen Detail bzw. nennenswertem Umfang (konkret dazu: BGHSt 44, 256-258, juris, Rn. 18; BGH, NStZ 2003, 164-165, juris, Rn. 5; BGH, NStZ-RR 2013, 119-120, juris, Rn. 8) - abweichend erinnerte, jedenfalls die entscheidenden Teile der bisherigen Aussagen in das Urteil aufgenommen werden müssten, da dann, wenn es an einer umfassenden Darstellung der früheren Angaben der Zeugin z.B. vor der Polizei und in der Hauptverhandlung, fehlt, eine revisionsgerichtliche Prüfung nicht möglich ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 52-53, über juris, Rn. 9-12; BGH, NStZ-RR 2014, 219-220, über juris, Rn. 5-7; BGH, NStZ-RR 2013, 119-120, über juris, Rn. 5-6 und 8; StV 2011, 6-7, über juris, Rn. 7).

    Wäre gar im Falle einer reinen "Aussage gegen Aussage" Konstellation die Aussage des einzigen Belastungszeugen in einem wesentlichen Detail als bewusst falsch anzusehen, so wären sogar außerhalb der Aussage liegende Indizien für die Richtigkeit der belastenden Angaben im Übrigen erforderlich (BGH, NStZ 2003, 164-165; BGHSt 44, 256-258, juris, Rn. 18).

  • BGH, 10.06.2008 - 5 StR 143/08

    Sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Beweiswürdigung

    Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass in einem Fall, in dem der Anklagevorwurf allein auf der Aussage einer Belastungszeugin aufbaut, wegen einiger dieser Taten das Verfahren aber nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, den Gründen für die Einstellung Beweisbedeutung für die allein entscheidende Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin zukommen kann; wird der Grund nicht mitgeteilt, liegt hierin ein Erörterungsmangel (BGHSt 44, 153, 160; BGHR StPO § 154 Abs. 2 Teileinstellung 1; BGH NStZ 2003, 164).
  • BGH, 25.02.2003 - 4 StR 499/02

    Aufklärungspflicht (Aufdrängen einer Vernehmung; Ablehnungsgründe; Aussage gegen

    Die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Beweiswürdigung in derartigen Fällen zu stellen sind (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; BGH StV 1992, 556 f.; BGH bei Kusch NStZ 1994, 228; NStZ 2003, 164, 165, jeweils m.w.Nachw.), nämlich alle für die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen wesentlichen Umstände festzustellen (vgl. auch BGHR StPO § 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 9), gelten auch für den Umfang der Aufklärungspflicht (vgl. BGH StV 1990, 99; 1996, 249).
  • BGH, 26.02.2003 - 5 StR 39/03

    Beweiswürdigung (besondere Darlegungsanforderungen bei Aussage gegen Aussage;

    Denn regelmäßig genügt der Tatrichter bei einer solchen Beweislage nur so seiner Verpflichtung, im Urteil zu belegen, daß er alle Umstände, welche die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH StV 1993, 235; 1994, 359; 2002, 469; NStZ-RR 2002, 174; BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2002 - 1 StR 314/02; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 03.12.2002 - 4 StR 461/02

    Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage - besondere Glaubwürdigkeitsprüfung;

    Aus diesem Grunde sieht der Senat davon ab, dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, weil dem neuen Tatrichter eine umfassende Grundlage für die Beweiswürdigung erhalten bleiben muß (vgl. zur Einstellung gemäß § 154 StPO im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussage eines Belastungszeugen BGH StV 1998, 580, 582; 2001, 552; BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2002 - 1 StR 314/02).
  • OLG Koblenz, 08.12.2004 - 1 Ss 319/04

    Mängel tatrichterlicher Beweiswürdigung im Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs

    Das gilt vor allem dann, wenn ein Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen nicht von vornherein auszuschließen ist (BGH NStZ 2002, 656; NStZ 1999, 45; NStZ 1995, 558; StV 2004, 59, 60; StV 2001, 551).
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